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 Betreff des Beitrags: Lenkschloß
 Beitrag Verfasst: Do 12. Mär 2015, 23:56 
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Werner Brösel
Werner Brösel
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Registriert: Di 3. Feb 2015, 16:01
Beiträge: 46
Entsprechend §38 der StVZO müssen Krafträder eine fest angebaute "Einrichtung gegen unbefugte Benutzung" haben. Gemeint ist damit die Diebstahlsicherung, die z.B. die Lenkung in einer Stellung blockiert. Dabei muß die Lenkung um mindestens 20 Grad eingeschlagen sein. Alternativ wäre auch ein fest angebautes Radschloß zulässig, das das Drehen der Räder verhindert.Fehlt diese Sicherung, so ist eine Diebstahlsicherung (z.B. Kette mit Schloß) erlaubt. Dazu muß allerdings von der Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium oder Senat, Straßenverkehrsamt oder Landratsamt) eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, worauf in den Fahrzeugpapieren die alternative Diebstalsicherung entsprechend vermerkt werden muß. Eine akustische Warneinrichtung gegen unbefugte Benutzung genügt alleine nicht !
(gez. Johannes)

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